Jetsport-Corsten, Eltenerstraße 502, 46446 Emmerich am Rhein
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, STAND 12/2020
§1 Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und werden Inhalt des Vertrages. Sie gelten nicht, wenn unser Vertragspartner eine Privatperson ist und nicht beruflich oder gewerblich handelt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch für gesetzliche Schuldverhältnisse. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2 Abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Käufer sie seiner Bestellung oder sonstigen Erklärung zugrunde gelegt hat, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich schriftlich anerkannt. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ebenfalls bereits jetzt widersprochen.
1.3 Vertragssprache ist Deutsch. Die deutsche Fassung dieser Bedingungen ist maßgeblich.
§2 Angebote und Aufträge
2.1 Unsere Angebote einschließlich Preisangaben und Lieferfristen sind frei bleibend, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Auslieferung der Ware zustande. An speziell ausgearbeitete Angebote sind wir bis zu 30 Kalendertage gebunden, es sei denn, etwas anderes ist beschrieben.
2.2 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu unseren unverbindlichen Angeboten gehören, bleiben in unserem Eigentum und sind nur annähernd Maß gebend. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns können sie verbindlicher Vertragsinhalt werden. Dies gilt auch für Proben und Muster. Auch bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung werden derartige Angaben noch nicht zu zugesicherten Eigenschaften.
2.3 Etwaige Nebenabreden oder Zusicherungen unseres Verkaufspersonals oder unserer Handelsvertreter sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
§3 Zweifelhafte Zahlungsfähigkeit
3.1 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, können wir weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Ware durch den Käufer abhängig machen. Wir können dem Käufer für die Vorauszahlung der Ware eine angemessene Frist setzen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vorauszahlung nicht fristgemäß bei uns eingeht; der Käufer kann statt der Vorauszahlung Sicherheit durch Bankbürgschaft leisten. Haben wir die Ware bereits geliefert, so wird der Kaufpreis ungeachtet vereinbarter Zahlungsfristen sofort ohne Abzug fällig. Wir sind ferner berechtigt, die sofortige Vorauszahlung aller unserer Forderungen, auch der noch nicht fälligen oder gestundeten einschließlich Wechselforderungen zu verlangen oder Stellung einer Sicherheit zu fordern.
3.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers sind unter anderem dann begründet, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder er Zahlungen an uns oder Dritte nicht pünktlich leistet.
§4 Preise
4.1 Unsere Preise gelten „ab unserem Auslieferungslager“, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde. Die Verpackungs- und Frachtkosten sind nicht in dem Preis enthalten.
4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.3 Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Liegen zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und dem Tag der Lieferung mehr als 4 Monate, ohne dass dies auf einer von uns zu vertretenden Lieferverzögerung beruht, und hat sich in dieser Zeit unsere gültige Preisliste geändert, so können wir anstelle des vereinbarten Kaufpreises den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis verlangen. Wir werden dem Käufer vor der Lieferung eine entsprechend geänderte Auftragsbestätigung übermitteln. Der Käufer kann in diesem Fall hinsichtlich der Waren, für die der Preis erhöht worden ist, von seiner Bestellung zurücktreten. Er muss den Rücktritt spätestens am 3. Werktag nach Erhalt der geänderten Auftragsbestätigung schriftlich erklären: Eine Übersendung per Telefax genügt. Eine Übersendung per Email genügt nicht.
4.4 Bei Verträgen über die Belieferung des Bestellers auf Abruf und je nach seinem Bedarf (Sukzessivlieferungsvertrag) und bei Wiederkehrschuldverhältnissen ist der am Tage der Lieferung geltende Preis geschuldet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
§5 Lieferzeit
5.1 Alle genannten Liefertermine sind unverbindlich und gelten als nur annähernd vereinbart, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Bei unverbindlichen Lieferterminen gilt eine Lieferung innerhalb von 3 Tagen nach der angegebenen Lieferzeit auf jeden Fall noch als rechtzeitig. Die Einhaltung verbindlich und unverbindlich genannter Liefertermine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Informationen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
5.2 Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die mit dem auf Verzugseintritt folgenden Tag beginnt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle grob oder leicht fahrlässig herbeigeführten Verzugs haften wir auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, wobei unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5% des Preises der Lieferung und für Schadensersatz statt der Leistung auf 10% des Preises der Lieferung begrenzt ist.
5.3 Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, technische Betriebsstörungen, Störungen im Seefrachtverkehr, durch Straßenglätte oder Schnee hervorgerufene Auslieferungsstörungen usw.,- so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Dies gilt auch, wenn die Störungen bei unseren Zulieferern oder deren Zulieferern auftreten. Gleiches gilt für eine gesetzliche oder vom Käufer gesetzte Frist für die Leistungserbringung, insbesondere für Nachfristen bei Verzug.
5.4 Vor Ablauf der gemäß Absatz 3 verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist ist der Käufer weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis länger als zwölf Wochen an, sind sowohl der Käufer als auch wir nach angemessener Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, soweit der Vertrag noch nicht durchgeführt ist. Ist der Käufer vertraglich oder gesetzlich (z.B. wegen Interessewegfall) ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt. 5.5 Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.
§6 Versand/Gefahrübergang
6.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Wir sind nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versandkosten übernehmen.
6.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt, die einzeln berechnet werden. Minder- und Mehrlieferungen bis zu 10% der verkauften Menge gelten als Vertragserfüllung.
6.3 Wird der Versand der Ware aus Gründen, die im Risikobereich des Bestellers liegen, verzögert, dann geht die Gefahr mit Absonderung und Bereitstellung auf den Besteller über. Wir sind dann berechtigt, sofort Rechnung zu stellen.
6.4 Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraus-setzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Bei Lieferungen per Schiff gelten die Bedingungen der mit den Transporten beauftragten Frachtführer und die am Löschplatz gültigen Umschlagskonditionen neben diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
§7 Zahlung
7.1 Unsere Rechnungen sind bar ohne Abzug sofort nach Empfang zahlbar. Fälligkeit tritt per Liefertag ein. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Abweichende Zahlungsfristen und eventuelle Skontogewährung bedürfen unsere schriftliche Bestätigung unsererseits. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontier fähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
7.2 Der Käufer kommt ohne eine Mahnung unsererseits in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zahlt.
7.3 Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns – auch solche, für die Wechsel gegeben worden sind – sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlich festgelegter Höhe zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.
7.4 Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskont-Fähigkeit ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Auch Zahlungen im Scheck-/Wechselverfahren werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Kaufpreisanspruch erlischt erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks ist der Verkäufer nicht verpflichtet.
7.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Verkäufer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.
7.6 Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
§8 Gewährleistung/Haftung
8.1 Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die mangelhaften Liefergegenstände sind vollständig und in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Lieferung befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegen uns aus. Reklamationen von Schiffsladungen haben vor dem Löschen zu erfolgen, Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Güterfernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
8.2 Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, sind wir – unter Ausschluss der Rechte des Käufers von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Zweifache Nacherfüllungen sind zulässig.
8.3 Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir sind berechtigt, die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
8.4 Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung von uns verweigert wird. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
8.5 Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks erkennbar von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
8.6 Die Haftungsbeschränkung nach Absatz 5 gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt ferner auch zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.7 Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
8.8 Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in §8 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers betroffen ist.
8.9 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.10 Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge falscher oder nachlässiger Behandlung, und solcher chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorhersehbar sind.
8.11 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen unserer Lieferungen in Qualität und Eigenschaften, insbesondere bei Nachbetellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung bestimmter Qualitäten und Eigenschaften ausdrücklich vereinbart worden ist. Darüber hinaus bleibt der Besteller verpflichtet, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für die von ihm beabsichtigten Zwecke zu überzeugen.
8.12 Für die Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche gelten Teillieferungen als selbständige Geschäfte.
8.13 Maßnahmen des Verkäufers zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.
8.14 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
§9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag. Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln erfüllt hat. Im Fall des ScheckWechsel-Verfahrens erlischt der Eigentumsvorbehalt in all seinen hier aufgeführten Formen nicht schon mit der Scheckzahlung, sondern erst mit der Einlösung des Wechsels.
9.2 Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung unsererseits nicht nach, so können wir die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird mit unseren offenen Forderungen aufgerechnet.
9.3 Der Käufer hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Maßnahmen zum Schutz gegen Zugriffe Dritter entstehen.
9.4 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
9.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
9.6 Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß § 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
9.7 Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht auf. Die Vorausabtretung gemäß Absatz 7 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
9.8 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 7 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
9.9 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 7 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
9.10 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne von Absatz 7, 8 und 9 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
9.11 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Absatz 7, 8 und 9 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer den Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
9.12 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
§10 Annahmeverzug, Bestellung und Abruf
10.1 Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sowie ihm die Ware sofort in Rechnung zu stellen. In allen Fällen des Ab- und Annahmeverzuges ist der gesamte Kaufpreis unter Fortfall etwa vereinbarter Zahlungsfristen, Rabatte und Skonti sofort fällig. Lagergelder und Transportkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Ab- und Annahmeverzug auf den Besteller über, sofern die Gefahr nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nicht schon früher übergegangen ist. 10.2 Bestellungen, die von uns auf Abruf getätigt werden, müssen vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung innerhalb von einem Monat ab Bestelldatum angenommen werden. Dasselbe gilt bei Terminrückstellung oder nachträglicher „Abrufstellung“. Bei Nichtabnahme bzw. nicht rechtzeitiger Abnahme gilt Absatz 1 entsprechend.
10.3 Verweigert der Besteller die Annahme der Ware oder ruft er sie nicht innerhalb der vorstehenden Frist ab, so sind wir berechtigt, eine Nachfrist von einer Woche zu setzen. Gibt der Besteller sodann keinen innerhalb der gesetzten Frist liegenden Liefertag an, so sind wir berechtigt, nach Ablauf der Frist die bestellte Menge ohne Benachrichtigung anzuliefern oder auf Kosten des Bestellers bei sich selbst oder einem Dritten einzulagern. 10.4 Für den Fall. dass der Besteller vom vorliegenden Vertrag zurücktritt oder seiner Abnahme- bzw. Abrufverpflichtung nicht entspricht, sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte und nach unserer Wahl – berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadensersatz geltend zu machen, 25% des Warennettowertes als pauschalen Schadensersatz zu fordern. Dieser Betrag vermindert sich, wenn der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist.
§11 Erfüllungsort
Der Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz unseres Betriebes in 26789 Leer, Deutschland, für unsere Warenlieferungen der Versandort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die hieraus entstehenden Kosten.
§12 Datenverarbeitung
Der Käufer ist damit einverstanden, dass wir die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke verarbeiten, insbesondere speichern oder an eine Kreditschutzorganisation übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Käufers an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, dieser Daten überwiegt.
§13 Urheberrecht
13.1 An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und/oder sonstige Unterlagen sind – falls der Auftrag nicht erteilt wird – auf Verlangen sofort zurückzugeben.
13.2 Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen, Ausstattungen und sonstige Urheberrechte nicht verletzt werden.
§14 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
14.1 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Käufer seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
14.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten.
14.3 Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für beide Teile – auch für Wechsel- und Scheckklagen – das Amtsgericht Leer, 26789 Leer. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.